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42. BImSchV für Nassabscheider

Die 42. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzgesetz, Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) enthält Bestimmungen zum Betrieb von Nassabscheidern. Umfangreiche Betreiberpflichten sind für Neu- und Bestandsanlagen Gesetz und müssen beachtet werden.

Die 42. BImSchV können Sie im Wortlaut hier nachlesen.

Im folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und unverbindliche Empfehlungen für die Betreiber von Nassabscheidern.


Was ist die 42. BImSchV?

Die „Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühlturme und Nassabscheider – 42. BImSchV)“ konkretisiert das Gesetz. Sie enthält Regelungen und Vorschriften zum Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

Welchen Zweck hat die 42. BImSchV?

Die Regelungen der Verordnung sollen den Schutz vor Legionellen-Ausbrüchen verbessern. Legionellen sind in Wasser lebende Bakterien, die als potenzielle Krankheitserreger anzusehen sind.

Wer muss die 42. BImSchV beachten?

Alle Betreiber von Nassabscheidern, Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen.

Welche Regelungen enthält die 42. BImSchV, die Nassabscheider betreffen?

  • Anlagen sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden.
  • Der Tropfenauswurf ist durch geeignete Tropfenabscheider oder gleichwertige Maßnahmen effektiv zu minimieren.
  • Vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme der Anlage muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, die die Schritte Risikoanalyse und die Risikobewertung umfasst. Ferner müssen die in der Verordnung festgelegten Prüfschritte durchgeführt und dokumentiert werden.
  • Die Anlagen sind regelmäßigen Prüfungen auf möglichen Legionellenbefall zu unterziehen.
  • Für die Anlagen ist ein Betriebstagebuch zu führen.
  • Der Betrieb der Anlagen ist den zuständigen Behörden anzuzeigen.

Was sollten Anlagenbetreiber veranlassen?

  1. Legen Sie für den Nassabscheider ein Betriebstagebuch an und legen Sie alle Unterlagen über den Betrieb der Anlage darin ab. Aktualisieren Sie das Betriebstagebuch künftig mit den Unterlagen gem. Pkt. 4., 6., 7. sowie 1. bis 3 unter "Was müssen Anlagenbetreiber künftig tun?". Archivieren Sie das Betriebstagebuch sorgfältig.

    Hinweis: Für jeden Nassabscheider ist ein eigenes Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch sollte mindestens eine Gefährdungsanalyse und eine Checkliste mit vor der Inbetriebnahme bzw. jeder Wiederinbetriebnahme durchgeführten Maßnahmen beinhalten. Eine Vorlage für eine Checkliste finden Sie hier.

    ILT bietet Ihnen als Service die Erstellung der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung an - unkompliziert und rechtssicher. Bei Interesse kontaktieren Sie einfach einen unserer Kundenberater.

  2. Prüfen Sie, ob Ihr Nassabscheider über dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Einrichtungen zur Vermeidung von Tropfenauswurf (z.B. einen Drallabscheider) verfügt.
  3. Legen Sie für den Nassabscheider ein Stammdatenblatt an, in dem die Details der Anlage und deren Standort festgehalten werden.
  4. Führen Sie eine Risikoanalyse der Anlage durch, bei der insbesondere die Beachtung der hygienischen Risiken dokumentiert wird.
  5. Zeigen Sie der für Sie zuständigen Behörde an, dass Sie einen Nassabscheider betreiben. Einzelheiten regelt der § 13 der 42. BImSchV.

    Wichtiger Hinweis:
    Nassabscheider sind keine genehmigungspflichtigen Anlagen (deren Betrieb vor einer Inbetriebnahme behördlich genehmigt werden muss), sondern anzeigepflichtige Anlagen, bei denen den Behörden lediglich mitgeteilt werden muss, dass eine solche Anlage betrieben wird.

    Hinweis:
    Die Anzeigepflichten sind noch nicht bundeseinheitlich geregelt. Sie sollten der zuständigen Behörde (Auskünfte dazu erteilen i.d.R. Kreis- od. Stadtverwaltungsbehörden und dort das Gesundheitsamt) mindestens mit einem formlosen Brief unter Beifügung des Stammdatenblattes gemäß 3. den Betrieb des Nassabscheiders anzeigen.

  6. Empfohlener Schritt: Führen Sie eine fachgerechte Wartung des Nassabscheiders, inkl. Reinigung und vollständigem Wasserwechsel, aus.
  7. Lassen Sie von einem unabhängigen und akkreditiertem Prüflabor als externem Dienstleister eine schriftliche Analyse des Nutzwassers der Anlage durchführen. Achten Sie dabei darauf, dass nicht pauschal die Keimzahl bestimmt, sondern explizit auf möglichen Legionellenfund geprüft wird.

    Wichtiger Hinweis:
    Sie müssen das Prüflabor mit der Probenahme (des Wassers des Nassabscheiders) beauftragen. Das Übersenden einer selbstgezogenen Probe an ein Prüflabor würde bedeuten, den Akkreditierungsbereich zu verlassen, was bei möglichen späteren Störfällen Nachweisprobleme für Sie als Anlagenbetreiber nach sich ziehen kann.

Was müssen Anlagenbetreiber beachten?

  1. Lassen Sie nach einer ersten Prüfung gemäß 7. künftig regelmäßig entsprechende Prüfungen durchführen. Empfohlen wird ein quartalsweiser Prüfturnus.

    ILT bietet Ihnen als Service die fachgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen an. Kostengünstig und unkompliziert. Bei Interesse kontaktieren Sie einfach einen unserer Kundenberater.

  2. Dokumentieren Sie jeden Anlagenumbau und jede Änderung des Anlagenstandortes (Verlagerung an eine andere Adresse) im Betriebstagebuch.
  3. Dokumentieren Sie jede Wiederinbetriebnahme der Anlage (nach Umbauten, nach längeren Stillstandzeiten [länger als wenige Tage], z.B. wegen Betriebsurlaub) durch Abarbeiten der Gerätecheckliste im Betriebstagebuch. Zeigen Sie einen Wechsel des Betreibers oder die Stilllegung oder den Standortwechsel der Anlage an eine andere Adresse der zuständigen Behörde an.

 

Hinweis: wir haben diese Informationen mit möglichster Sorgfalt zusammengestellt, übernehmen für deren Verwendung oder eventuelle Fehler aber keine Haftung. Stand: 08.2018

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