08.01.2009

Gesundheitsrisiko als Grund für Arbeitsverweigerung

Lesen Sie hier, warum Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz Grund für die Arbeitsverweigerung sein können und welche Fürsorgepflicht der Arbeitgeber hat.

Für den Arbeitgeber sind bereits seit Jahrzehnten Auflagen und Gesetze verbindlich, die den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz schützen und diesem eine Ausübung seines Berufes in einer für Leib und Leben risikoarmen Arbeitsumgebung garantieren sollen. In unserer Zeit achetet auch der Arbeitnehmer, sensibilisiert durch die öffentliche Diskussion, verstärkt auf offenen wie versteckte Quellen einer gesundheitlichen Gefahr an seinem Arbeitsplatz.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 5 AZR 315/95 vom 8.5.1996) hat jedoch klargestellt, dass ein Schutz vor möglichen Gesundheitsrisiken nicht hundertprozentig sein kann. Dem Arbeitgeber obliegt es natürlich, Massnahmen gegen Gefahren für Leib und Leben des Arbeitnehmers durchzuführen, also die Arbeitsplätze frei von Gefahrenquellen, vor allem gesundheitsschädlichen Chemikalien oder vergleichbaren Gefahrstoffen zu halten. Aber diese Pflicht wird von der sogenannten «Ubiquität» dieser Stoffe, also dem Vorhandsein in der Umwelt, beschränkt.

Laut der Argumentation des BAG kann es nicht Aufgabe des Arbeitgebers sein, bessere Bedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen als in der natürlichen Umgebung eines jeden Menschens. Sollte ein Arbeitnehmer die Arbeit mit der Begründung verweigern, er werde seine Gesundheit an seinem Arbeitsplatz einem zu hohen Risiko aussetzen, so ist es an ihm, einen Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen am Arbeitsplatz bestimmte Konzentrationen und Toleranzwerte übersteigt. Bewegen sich jedoch diese Werte im Bereich der üblichen Umweltbelastung, so besteht laut BAG kein Recht auf Arbeitsverweigerung.

Für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer trifft den Arbeitgeber jedoch eine gesteigerte Fürsorgepflicht. So muss dieser z. B. bei Allergien des Arbeitnehmers gegen bestimmte Werksstoffe dafür Rechnung tragen, dass der Arbeitnehmer diesen Stoffen nicht ausgesetzt wird bzw. das dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird.Da letzteres jedoch zusätzliche Kosten entstehen lassen würde – bedingt durch eine Umschulung des Arbeitnehmers oder ähnliche Massnahmen – und für den Arbeitgeber den Verlust einer eingearbeiteten, guten Arbeitskraft an diesem Werkplatz bedeutete, erlangen Geräte, die die gesundheitlichen Risiken an den Arbeitsplätzen minimieren, immer stärker an Bedeutung.

So müssen Arbeitnehmer, die an einem bestimmten Arbeitsplatz Allergien gegen bestimmte Werkstoffe oder Kühlmittel zeigen, nicht unbedingt versetzt werden, wenn geeignete Filtrationsanlagen in den Werkprozess mit eingebunden werden. Werden solche Filtrationsanlagen frühzeitig eingesetzt, so verringert sich nicht nur das gesundheitliche Risiko des Arbeitnehmers, sondern es werden auch Auseinandersetzungen vermieden, die im wahrsten Sinne des Wortes die Arbeitsatmosphäre «vergiften».


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